§ 3a Abs 1 IESG - Infolge der generellen Einschränkung der Sicherung von Entgeltansprüchen bei Insolvenz des Arbeitgebers auf die letzten 6 Monate zeigt sich, dass allein aus der zeitlichen Komponente des Hinnehmens von Entgeltrückständen ein Missbrauch der Sicherungseinrichtung nicht erschlossen werden kann. Einem Lehrling, der im elterlichen Betrieb beschäftigt ist, kann daher allein aus dem Hinnehmen von Entgeltrückständen (hier: durch ca. 10 Monate) ein auch nur bedingter Vorsatz auf Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht unterstellt werden.