§ 16 Abs 1 Z 9 EStG - Auch wenn ein Gendarmeriebeamter der Verkehrsabteilung regelmäßig Laser-, Radar-, Alkomat- und Gewichtskontrollen im Gebiet mehrerer politischer Bezirke durchgeführt hat, kann davon ausgegangen werden, dass ihm sein Einsatzgebiet hinsichtlich der Verpflegungsmöglichkeiten in einer einen Verpflegungsmehraufwand nicht notwendig nach sich ziehenden Weise ausreichend vertraut war, und können die geltend gemachten Tagesgelder daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.