§ 7 Abs 1 EStG - Da bei baulichen Aufwendungen, die der Mieter in ein auf unbestimmte Zeit gemietetes Mietobjekt investiert und deren Ergebnis er dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zu überlassen hat, die Nutzungsdauer der Baumaßnahmen für den Mieter durch die voraussichtliche Dauer des Bestandverhältnisses begrenzt ist, ist für die Abschreibung dieser Aufwendungen die voraussichtliche Vertragsdauer dann ausschlaggebend, wenn sie kürzer als die technische Nutzungsdauer der Baumaßnahmen ist.