§ 27 Z 1 und Z 4 AngG - Private Telefonate im Ausmaß von durchschnittlich € 1,14 pro Arbeitstag rechtfertigen ohne vorherige Verwarnung und neuerlichen Verstoß noch keine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit, selbst wenn diese Telefonate im Einzelfall über eine halbe Stunde gedauert haben und in manchen Zeiträumen verstärkt aufgetreten sind.
ASG Wien 08.01.2002, 27 Cga 141/00b, Ruhen eingetreten