§ 82 lit f GewO 1859 - Die an Lkw-Fahrer eines Transportunternehmens erteilte Weisung, während der Dienstfahrten nicht mit Sexhotlines zu telefonieren, ist im Sinne der Verkehrssicherheit und somit durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt, so dass es eine zur Entlassung berechtigende beharrliche Pflichtverletzung darstellt, wenn ein Arbeitnehmer trotz dieses Verbots und einer einschlägigen Abmahnung während dienstlicher Fahrten mehrfach derartige Telefondienste in Anspruch nimmt.