§ 22 Z 1 lit a EStG, § 1 Abs 1 LiebhabereiVO - Bei Tätigkeiten, die unter § 1 Abs 1 LVO fallen, steht das subjektive Ertragsstreben im Mittelpunkt der Betrachtung, sodass das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen ist; dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen kommt in diesem Zusammenhang keinerlei Bedeutung zu.