§ 44, § 50 DO.A - Selbst wenn ein Arbeitnehmer aus Kostengründen vorerst nur „provisorisch“ zum ständigen Stellvertreter eines Leiters einer Organisationseinheit bestellt wurde, handelt es sich um eine ständige Betrauung, so dass dem Arbeitnehmer die nach der DO.A für ständige Stellvertreter vorgesehene Funktionszulage gebührt.
OGH 17.10.2002, 8 ObA 99/02w