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Geschäftsführerhaftung nach Zwangsausgleich und Zessionsvertrag

ARD 5386/34/2003 Heft 5386 v. 11.3.2003

§ 9, § 80 BAO - Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet auch nach einem Zwangsausgleich der GmbH & Co KG als Vertreter für die Abgabenschulden der KG, wenn er bereits lange (hier: ca. 7 Jahre) vor der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit einen Mantelzessionsvertrag zugunsten der Hausbank abgeschlossen hat, ohne Maßnahmen zu setzen, durch die sichergestellt wird, dass auch später alle Schulden gleichmäßig bedient werden können.

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