§ 9, § 80 BAO - Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet auch nach einem Zwangsausgleich der GmbH & Co KG als Vertreter für die Abgabenschulden der KG, wenn er bereits lange (hier: ca. 7 Jahre) vor der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit einen Mantelzessionsvertrag zugunsten der Hausbank abgeschlossen hat, ohne Maßnahmen zu setzen, durch die sichergestellt wird, dass auch später alle Schulden gleichmäßig bedient werden können.