Unternehmerwagnis - schwankende Bezüge
§ 5 Abs 1 lit a KommStG, § 22 Z 2 EStG - Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Abgabepflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Abgabepflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an.