§ 41 Abs 2 FLAG, § 22 Z 2 EStG - Ist mit den zu jeweils 50% an der GmbH beteiligten Geschäftsführern kein Fixbezug, sondern eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart (hier: Umsatz, der vom Geschäftsführer realisiert wird, abzüglich direkt dem Geschäftsführer zurechenbarer Einzelkosten und abzüglich entsprechend dem Umsatzanteil zurechenbarer Gemeinkosten), wobei jeder Geschäftsführer auch bei einem niedrigeren Umsatzanteil jedenfalls einen Gemeinkostenanteil von 20% zu tragen hat, wodurch auch ein Verlust aus der Tätigkeit als Geschäftsführer entstehen kann, liegt ein die Dienstgeberbeitragspflicht ausschließendes einnahmenseitiges Unternehmerrisiko der Gesellschafter-Geschäftsführer vor.