Art 8 VO (EWG) 3820/85 , Art 8 AETR-Übereinkommen - Der Mehrfahrerbetrieb ermöglicht kürzere Ruhezeiten, sodass in einem Zeitraum von 30 Stunden, in dem sich mindestens 2 Fahrer im Fahrzeug befinden, jeder von ihnen eine tägliche Ruhezeit von (nur) mindestens 8 zusammenhängenden Stunden einlegen muss.
EuGH 16.01.2003, Rs. C-439/01 , Fall Cipra und Kvasnicka