§ 301 Abs 3 EO, § 43 Abs 2 ZPO - Im Falle der Verletzung der Drittschuldnerpflichten sind dem Drittschuldner die Kosten des Drittschuldnerprozesses trotz Obsiegens im Prozess aufzuerlegen, wobei bei offensichtlicher Überklagung nur ein Teil dieser Kosten zuzusprechen ist.
ASG Wien 08.03.2002, 20 Cga 193/01z, rk.