§ 1 Z 13 EO, § 7 EO, § 55 JN - Rückstandsausweise sind Exekutionstitel. Das Exekutionsgericht hat zu prüfen, ob der betreibende Gläubiger zur Ausstellung des Rückstandsausweises berechtigt war und ob der Rückstandsausweis abgesehen von den allgemeinen Anforderungen an einen Exekutionstitel auch den in besonderen Vorschriften vorgeschriebenen Inhalt aufweist. Eine Prüfung der materiellen Richtigkeit des Rückstandsausweises ist nicht zulässig; dies gilt auch für die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der mit Rückstandsausweis vorgeschriebenen Abgabe (hier: Getränkesteuer).