Nach der Aufhebung des 2. Halbsatzes des § 12a FLAG (nach dem die Familienbeihilfe den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht minderte) durch VfGH 19. 6. 2002, G 7/02 u.a., ARD 5326/21/2002 (Kundmachung in BGBl I 2002/152, ausgegeben am 13. 9. 2002), folgte der OGH der Ansicht des VfGH, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in verfassungskonformer Rechtsauslegung teilweise auf den Unterhaltsbeitrag eines nicht im Haushalt des Kindes lebenden Unterhaltspflichtigen angerechnet werden müssen, um so mittelbar die steuerliche Entlastung des Unterhaltsbeitrags zu erreichen (vgl. OGH 28. 11. 2002, 3 Ob 141/02k, ZRInfo 2003/001). Der Geldunterhaltsanspruch ist daher in diesem Ausmaß zu kürzen.