§ 6 Abs 2 lit d, § 6 Abs 5 FLAG - Eine den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließende Anstaltspflege liegt nur dann vor, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht jedoch, wenn die untergebrachte Person selbst - etwa aufgrund des ihr zustehenden Pflegegeldes - selbst zum Unterhalt beiträgt.
VwGH 25.04.2002, 99/15/0210