Unterhaltszahlungen - keine außergewöhnliche Belastung
§ 34 Abs 7 EStG - Unterhaltsleistungen für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Abgabepflichtigen zugehört und für das weder der Abgabepflichtige noch sein im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe-)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind gemäß § 34 Abs 7 EStG durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.