§ 15 Abs 1, § 16 Abs 1 Z 1 lit a GebG - Sind die Nachtragsvereinbarung zu einem in Form eines Notariatsaktes geschlossenen Vergleich und der Mantelnotariatsakt rechtlich als Einheit anzusehen, entsteht die Gebührenschuld unabhängig von der Unterfertigung der Nachtragsvereinbarung bereits mit Unterfertigung der Parteien auf dem Notariatsaktmantel.
VwGH 24.09.2002, 99/16/0310