§ 25, § 25a KV-Elektrizitätsversorgungsunternehmen, § 20a AZG - In der Rufbereitschaft (hier: Erreichbarkeit per Handy) ist eine zusätzliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu sehen, deren Unentgeltlichkeit bzw. Abgeltung durch das - wenngleich überkollektivvertragliche - Gehalt nicht mangels entsprechender Vereinbarung angenommen werden kann.
OGH 29.08.2002, 8 ObA 321/01s