§ 67 Abs 6 ASVG - Geht der Betrieb auf einen Angehörigen (hier: Ehefrau) über, haftet dieser Betriebsnachfolger für SV-Beitragsschulden ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft, solange er nicht nachweist, dass er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Der Sorgfaltspflicht des Erwerbers wird etwa durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, Befragung des Vorgängers über den Stand der Passiven und genaue Prüfung der auf diese Weise hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden entsprochen. Die bloße Befragung des Betriebsvorgängers befreit nicht von der Pflicht zur Einsichtnahme in die Geschäftsbücher.