Invaliditätspension - Beendigung der ausgeübten Tätigkeit
§ 86 Abs 3 Z 2, § 254 ASVG - Der Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit setzt (neben den übrigen Anspruchsvoraussetzungen) gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG voraus, dass der Versicherte jene Tätigkeit, aufgrund deren er als invalid (berufsunfähig) gilt, aufgibt, es sei denn, er bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3.