§ 86 Abs 1 und Abs 3 Z 2, § 223, § 255 ASVG - Erfüllt ein Versicherter alle materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension, ist jedoch der Anfall der Leistung deshalb gehemmt, weil der Versicherte die Tätigkeit, aufgrund deren er als invalid gilt, noch nicht aufgegeben hat, ist die auf Gewährung einer Invaliditätspension gegen den ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers erhobene Klage mit Grundurteil nach § 89 Abs 2 ASGG in dem Sinn zu erledigen, dass der Anspruch auf Invaliditätspension zum maßgeblichen Stichtag dem Grunde nach als zu Recht bestehend festgestellt und gleichzeitig ausgesprochen wird, dass die Leistung erst anfällt, wenn der Versicherte die - konkret zu bezeichnende - Tätigkeit aufgibt.