§ 47 Abs 2 EStG - Dass bei einer Telefonsexhotline der Gesprächsablauf vom Betreiber nicht im Einzelnen vorgegeben ist und die die Anrufe entgegennehmenden Frauen vielmehr verpflichtet sind, auf die Wünsche der Kunden einzugehen, ist in der Art der geschuldeten Dienstleistung begründet und spricht nicht gegen das Vorliegen von lohnsteuer- und dienstgeberbeitragspflichtigen Dienstverhältnissen.
VwGH 02.07.2002, 2000/14/0148