§ 2 Abs 1 Z 3, § 7 GSVG - Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer sein Angestelltenverhältnis zur Gesellschaft beendet, wird auch die bis dahin bestehende Pflichtversicherung nach dem ASVG beendet und er ist unbeschadet der Höhe seiner Beteiligung an der Gesellschaft oder der Tatsache, ob er tatsächlich als Geschäftsführer tätig wird, nach dem GSVG kranken- und pensionsversichert.