§ 4 Abs 2 ASVG - Allein daraus, dass ein Journalist, der ansonsten keinen Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit unterliegt und auch hinsichtlich der Gestaltung seines Arbeitsablaufes frei ist, bestimmte Abgabetermine einzuhalten hat, an Besprechungsterminen zur Aufteilung der Arbeit teilzunehmen hat und seine Artikel an bestimmten Qualitätserfordernissen ausrichten muss, kann noch nicht auf ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis geschlossen werden, da er seine Tätigkeit unter diesen Bedingungen auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages ausüben könnte. In diesem Fall kommt der vertraglichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses maßgebliche Bedeutung zu.