§ 14 Abs 12 EStG - Werden Jubiläumsgeldrückstellungen nicht entsprechend der Verpflichtung bereits im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung gebildet, ist eine Nachholung der unterlassenen Rückstellungsbildung in einem späteren Jahr mit steuerlicher Wirkung nicht möglich. Dies betrifft auch Perioden vor dem In-Kraft-Treten des Rechnungslegungsgesetzes.
VwGH 26.06.2002, 98/13/0013