Gesamtvertrag - Honorarkürzungen für Ärzte
§ 879 ABGB - Die dem Gesamtvertrag zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten gemäß § 342 Abs 2 ASVG beigefügte Honorarordnung hat die vertragsärztliche Tätigkeit angemessen abzugelten, wobei es den vertragschließenden Teilen unbenommen bleibt, die gesetzlich vorherbestimmte und daher begrenzte Finanzkraft des Krankenversicherungssystems entsprechend zu berücksichtigen.