Dienstzeugnis - „war stets bemüht“
§ 39 AngG - Der Arbeitgeber ist gemäß § 39 AngG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf dessen Verlangen ein Dienstzeugnis auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind dabei unzulässig.