Zufluss trotz Verschiebung der Auszahlung
§ 19 Abs 1 EStG - Der Gläubiger verfügt über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Betrages auf seinen Wunsch verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig ist; der Zufluss erfolgt bereits in diesem Zeitpunkt und nicht erst im späteren Zeitpunkt der Auszahlung.