Der grenzüberschreitende Einsatz von Arbeitnehmern unter Berücksichtigung des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes. Nach Ansicht der Autoren Mag. Martin Puchinger und Andrea Kopecek, Wien, ermöglicht eine systematische Interpretation des § 3 Abs 1 Z 11 EStG aufgrund des am 30. 3. 2002 in Kraft getretenen Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA-G), BGBl I 2002/49, das grundsätzliche Fortbestehen der Einkommen- und Kommunalsteuerbefreiung sowie der Befreiung vom Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Bezüge von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer und Experten). (Finanz-Journal 2002/355, Heft 11)