§ 23 AngG - Für die Abfertigung sind nur solche unmittelbar aufeinander folgende Dienstverhältnisse zum selben Arbeitgeber zusammenzurechnen, in denen der Arbeitnehmer nach dem jeweils anzuwendenden nationalen Recht Ansprüche auf eine Abfertigung erwerben kann.
OGH 04.09.2002, 9 ObA 195/02w