§ 17, § 18 Abs 1 Z 6 EStG - Steuerberatungskosten eines Landwirtes in Zusammenhang mit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach Maßgabe der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft sind als Sonderausgaben abzugsfähig und dürfen nicht den mit den Pauschalsätzen abgegoltenen Betriebsausgaben zugerechnet werden.