§ 49 Abs 1 ASVG, § 10 AZG, KV-eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie - Ein kollektivvertraglicher Ausschluss der Berücksichtigung von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung des 50%igen Überstundenzuschlages (hier: im KV für die eisen- und metallerzeugende und - verarbeitende Industrie) verstößt gegen die zwingende Bestimmung des § 10 Abs 3 AZG und ist daher nichtig. Für die Berechnung der SV-Beiträge sind die Zulagen und Zuschläge daher in das Überstundenentgelt einzubeziehen.