Aufwandersatz bei Vertretungstätigkeit
§ 1 AufwandEG - Durch den pauschalierten Aufwandersatz gemäß § 1 Aufwandersatzgesetz (AufwandEG) wird jeder mit der Vertretungstätigkeit verbundene Aufwand abgedeckt. Nicht umfasst von der Regelung ist der Anspruch der vertretenen Partei selbst auf Kostenersatz, der ihr durch die Verfahrensführung entstanden ist, wie die Barauslagen für den Vollmachtsstempel. OLG Wien 11.10.2001, 9 Ra 275/01d. (ZAS Jud. 3/2002)