( § 8 Abs 3 EStG ) Einer Apothekenkonzession kommt die Eigenschaft eines immateriellen Wirtschaftsgutes zu, das nicht untrennbarer Bestandteil des Firmenwertes ist, da der Erwerb einer Konzession für eine neu zu errichtende Apotheke zum Schutz der bestehenden Apotheken vor Konkurrenzierung von einer umfangreichen Bedarfsprüfung abhängig ist, während für die Übernahme einer bereits bestehenden Apotheke nur bestimmte Formerfordernisse zu erfüllen sind (vgl. VwGH 25. 1. 2000, 94/14/0141, ARD 5131/16/2000). Die (wirtschaftlich verwertbare) Apothekenkonzession stellt ein firmenwertähnliches Wirtschaftsgut dar, das keiner Abnutzung unterliegt. Anders als bei sonstigen Unternehmen kommt bei Apotheken der Konzession aufgrund der darauf beruhenden weitgehenden Sicherung des laufenden Umsatzes eine überragende Bedeutung zu. VwGH 26.07.2000, 2000/14/0111. (Beschwerde abgewiesen)