§ 879 ABGB, § 1 Abs 3 Z 5 VBG - Träger von Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass für Ärzte, die eine Ausbildung zum Facharzt anstreben, Ausbildungsstellen zur Verfügung stehen, was letztlich nur dadurch möglich ist, dass die Dienstverhältnisse befristet für die voraussichtliche Dauer der Ausbildung abgeschlossen werden. Dass in manchen Fällen Ärzte auch nach der Fachausbildung noch einige Zeit weiter befristet beschäftigt werden, macht die Sachlichkeit der Befristungen nicht zunichte.