§ 10 Abs 2 MSchG - Ist eine Arbeitnehmerin aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation in Zusammenhang mit den Ängsten nach 3 Fehlgeburten und der von ihr in einem dieser Fälle hergestellten Verbindung mit einer vorangegangenen Arbeitgeberkündigung unfähig, ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen, liegt ein - einem Krankenstand zumindest gleichartiger - Hinderungsgrund vor, nach dessen Wegfall die Bekanntgabe der Schwangerschaft unmittelbar nachgeholt werden kann, ohne dass die Arbeitnehmerin ihren Kündigungsschutz verliert.