( § 37, § 39 Abs 2, § 45 Abs 2 AVG ) Hinsichtlich des Ausmaßes der Mitwirkungspflicht eines Hilfesuchenden bei der Darlegung der Interessen an der Gewährung von Sozialhilfe (hier: in Form eines Stromkostenpauschales) darf die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers weder überspannt noch so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Hat daher ein Hilfesuchender in der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ihm mangels Nachweises der konkreten Stromkosten nur ein Pauschalkostenbeitrag gewährt wurde, angegeben, dass das Stromkostenpauschale aufgrund ärztlich verordneter Bäder und einer wegen Depressionen verordneten Lichttherapie nicht ausreiche, hat ihn die Behörde bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu einer weiteren Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern. VwGH 20.12.2001, 96/08/0211. (Bescheid aufgehoben)