( § 7a Abs 1 und Abs 2 Wr. SHG ) Nach § 7a Wiener Sozialhilfegesetz (Wr. SHG) stehen Sozialhilfeleistungen nur österreichischen Staatsbürgern zu. Diesen Personen sind Fremde, denen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes Asyl gewährt wurde, gleichgestellt, wenn sie sich erlaubterweise im Inland aufhalten. Im vorliegenden Fall war der Hilfesuchende anfangs in dieser Gruppe von anspruchsberechtigten Fremden, verlor aber das Asyl aufgrund der Änderungen der politischen Umstände in Ungarn, so dass er nicht mehr Konventionsflüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Liegt diesbezüglich aber kein Bescheid der Asylbehörde vor und beruft sich die die Sozialhilfe einstellende Behörde nur auf eine Mitteilung des Bundesasylamtes, ist der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. VwGH 30.01.2002, 96/08/0348. (Bescheid aufgehoben)