( § 106a Abs 1 Vlbg. AbgabenverfahrensG ) Für die Aussetzung eines Berufungsverfahrens reicht es aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Die Voraussetzungen für die Aussetzung eines Vorstellungsverfahrens betreffend Abweisung der Getränkesteuerrückzahlung gemäß § 106a Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz sind verwirklicht, wenn zu § 185 Abs 3 Wr. AbgO ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH eingeleitet wurde (vgl. VwGH 23. 3. 2001, 2000/16/0640, ARD 5207/7/2001), da die für eine Beurteilung des so genannten „Bereicherungsverbotes“ maßgeblichen Normen - dass die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde - in den beiden landesrechtlichen Bestimmungen inhaltlich im Wesentlichen gleich sind.