( § 83 Abs 1 Vlbg. GemeindeG ) Wird gleichzeitig mit den Berufungen gegen die Festsetzung von Getränkesteuer die Rückzahlung der entrichteten Getränkesteuer beantragt, hat ungeachtet des Umstandes, dass diese Rückzahlungsanträge in Schriftsätzen enthalten sind, mit denen ein Rechtsmittel erhoben wird, über solche Anträge nicht die Berufungsbehörde, sondern (zunächst) die Behörde 1. Instanz zu entscheiden.