( § 5 Z 2 FSVG ) In § 5 Z 2 FSVG ist eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für Dienstnehmer öffentlich-rechtlicher Körperschaften vorgesehen. Für diese Personen bestehen in 2facher Weise Besonderheiten, die eine solche Sonderregelung erfordern. Die Pflichtversicherung nach dem FSVG kam nur für einzelne Berufsgruppen der so genannten „freien Berufe“ auf deren Antrag durch eine Verordnung des Bundesministeriums zustande. Zu dieser somit selbst gewählten, dem Status der freien Berufe entsprechenden rechtlichen Stellung kommt, dass die nach § 5 Z 2 FSVG ausgenommenen Personen keinen Anspruch oder zukünftigen Anspruch auf eine Pension nach dem ASVG haben, sondern auf einen Ruhegenuss, somit auf eine Altersversorgung, die nicht vom System der Sozialversicherung, sondern vom Dienstgeber gewährt wird. Diese Besonderheiten rechtfertigen eine unterschiedliche Regelung. BMSG 14.11.2000, 125.750/3-7/00. (ZAS Jud. 4/2002)