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9 BEinstG

ARD 5366/15/2002 Heft 5366 v. 17.12.2002

(§ 9 BEinstG ) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe bedarf der behördlichen Vorschreibung, die jährlich im Nachhinein zu erfolgen hat. Die Behörde hat im Vorschreibungsverfahren zu prüfen, ob im abgelaufenen Kalenderjahr ein Ausgleichstaxenanspruch entstanden ist und in welcher Höhe, wobei dies aufgrund der in diesem Zeitraum geltenden Rechtslage zu geschehen hat. VwGH 13.12.2001, 99/11/0323. (Beschwerde abgewiesen)

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