( § 879 ABGB ) Den Arbeitsvertragsparteien steht es frei, vertraglich eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber getragenen Ausbildungskosten zu vereinbaren, doch darf es dadurch weder zu einer übermäßigen Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit des Arbeitnehmers, noch zu einer wesentlichen, einseitigen Beeinträchtigung dessen Kündigungsrechts und zu einem Verstoß gegen die guten Sitten kommen. Die Vertragsklausel ist somit dahin gehend zu prüfen, ob nicht unter Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerposition eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen vorliegt und ob die Erfüllung der Vereinbarung zugemutet werden kann und nicht eine unverhältnismäßig große Belastung für den Arbeitnehmer darstellt.