( § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 MSchG ) Das Urteil des ASG Wien 18. 4. 2002, 32 Cga 107/02t, ARD 5323/11/2002, betreffend ungerechtfertigte Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin, da deren Fehlverhalten (mehrmalige Unterbrechung der Arbeitsleistung, um außerdienstliche Telefaxsendungen abzuschicken und für ein privates Projekt Computereingaben zu verrichten) keine Täuschungshandlung als Tatbestandsmerkmal des Betruges iSd § 146 StGB darstellt, wurde bestätigt. OLG Wien 18.09.2002, 7 Ra 243/02k.