( § 3 Abs 1 und Abs 2 AVRAG ) Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 2 AVRAG ordnet für Betriebsübergänge im Fall des Konkurses des Veräußerers den Entfall der in § 3 Abs 1 AVRAG normierten „Eintrittsautomatik“ an, wonach der Erwerber eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Nach Wortlaut und Konzeption stellt § 3 Abs 2 AVRAG auf einen Inhaberwechsel nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Veräußerers ab; der Übertragungsvorgang muss sich daher nach Eintritt der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung ereignet haben.