( § 10 AÜG, Art 7 EVÜ, § 7 ARG, § 9 AZG ) Kommt ein Gericht zur Auffassung, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts eines Facharbeiters für die Dauer seiner Überlassung an einen deutschen Beschäftigerbetrieb ein bestimmter deutscher Tarifvertrag (hier: Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeiter der bayrischen Metall- und Elektronikindustrie) heranzuziehen ist, hat es konkrete Feststellungen über die Kriterien für die Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe zu treffen und darüber, ob der Arbeitnehmer aufgrund seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit im Beschäftigerbetrieb den geforderten Fachkenntnissen und Fähigkeiten entsprach. OLG Wien 24.06.2002, 7 Ra 141/02k, in Aufhebung von ASG Wien 5. 9. 2001, 12 Cga 193/00i, ARD 5325/8/2002, und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht.