( § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG ) Das Rückgängigmachen eines Kaufvertrages iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG und die Nichtfestetzung der Grunderwerbsteuer setzen voraus, dass der ursprüngliche Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor dem Vertragsabschluss hatte. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn ein Vertrag nur zu dem Zweck aufgehoben wird (hier: wegen Vorliegens eines Motivirrtums über die wirtschaftliche Verwendbarkeit des Kaufobjektes), das Grundstück an einen im Voraus bestimmten neuen Käufer zu veräußern. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0184, 0190. (Beschwerde abgewiesen)