( § 8, § 17 Abs 3 Z 1 GrEStG ) Ist die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs (hier: Liegenschaftskauf mit Übernahme einer Investitionsverpflichtung, auf deren Erfüllung der Verkäufer nach knapp mehr als 3 Jahren verzichtete) vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, entsteht die Grunderwerbsteuer schuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung. Handelte es sich aber im vorliegenden Fall nach der Formulierung des Kaufvertrages („Dieser Kaufvertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission.“) nicht um eine vom Parteiwillen getragene Suspensivbedingung, sondern lediglich um die in Wahrheit gar nicht zutreffende Rechtsmeinung, das Geschäft sei von der Grundverkehrskommission genehmigungspflichtig, kommt § 8 GrEStG von vornherein nicht zur Anwendung. VwGH 28.02.2002, 2001/16/0551. (Beschwerde abgewiesen)