( Art 48 EGV ) Ein Mitgliedstaat (hier: Italien) verstößt gegen das in Art 48 EGV (nach Änderung jetzt Art 39 EG) normierte Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit, wenn er nicht für die Anerkennung der von ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die jetzt als muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten an öffentlichen Universitäten tätig sind, erworbenen Rechte sorgt, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wird. EuGH 26.06.2001, Rs. C-212/99 , Fall Kommission gegen Italien.