( § 2 DHG, § 1295 ABGB ) Verursacht ein in den Betrieb mitgebrachter 10-jähriger Sohn eines Arbeitnehmers durch die verbotene Inbetriebnahme eines Gabelstaplers einen Schaden, haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aufgrund der grob fahrlässigen Verletzung der nach den Umständen gebotenen Aufsichtspflichten für den entstandenen Schaden, wobei jedoch die Ersatzpflicht im Rahmen des richterlichen Mäßigungsrechtes nach § 2 Abs 1 DHG gemindert werden kann.